AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wadokuwa OG

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen Auftraggeber/in und der Übersetzungs-/ Dolmetsch- Dienstleistenden als Auftragnehmende fest.

1.2. Die Abschnitte 3.2.4., 3.2.7., 3.3.3., 3.4.1., 3.4.3 und 7.3. sowie die Haftungsbeschränkungen in 3.5. gelten nicht für Verträge nach dem KSchG.

2. Verweisungen

Zur Auslegung dieser AGB gelten in nachstehender Reihenfolge:

  • Orientierung an der ÖNORM EN 15038
  • Zur Abwicklung von Aufträgen: Orientierung an der ÖNORM D1201 (inkl. Dolmetschdienstleistungen)

3. ÜBERSETZEN

3.1 Kooperation zwischen Auftraggebenden und Auftragnehmenden

3.1.1. Die Auftraggebenden haben den Auftragnehmenden, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen; folgendes kann dazu nötig sein:

  • Stil-Richtlinien (sofern notwendig)
  • gesonderte Fach-Terminologie;
  • bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus „Translation Memories“;
  • im Ausgangstext referenzierte Publikationen;
  • technische Unterlagen und Anschauungsmaterial;
  • Schulungsmaterial;
  • Internetadressen;
  • Paralleltexte;
  • Hintergrundtexte;
  • bestimmte Software (insbesondere im Falle von nicht üblicher Textverarbeitungssoftware) sind von den Auftraggebenden zur Verfügung zu stellen.

3.1.2. Die Auftraggebenden verpflichten sich weiters, den Auftragsnehmenden bereits bei der ersten Anfrage den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B.:

  • zum Privatgebrauch;
  • zur Veröffentlichung und/oder als Werbung;
  • für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren;

3.1.3. Darüber hinaus haben die Auftraggebenden den Auftragnehmenden im Voraus Ansprechpersonen benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

3.1.4. Die Auftragnehmenden hat offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Aussagen etc.) des Ausgangstextes mit der Auftraggebenden zu klären und kann sie auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.

3.1.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung der Auftraggebenden. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlichen und terminologischen Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, wird seitens der Auftragnehmenden  keine Haftung übernommen.

3.1.6. Die Darstellung von Zahlen durch die Auftragnehmenden erfolgt laut dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen etc. sind ausschließlich die Auftraggebenden verantwortlich.

3.1.7. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, ist von den Auftraggebenden vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen in lateinischer Blockschrift in schriftlicher oder elektronischer Form den Auftragnehmenden mitzuteilen.

3.1.8. Die Übermittlung der Zieltexte kann mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail) bzw. auch Postversand erfolgen.

3.2. Umfang der Leistung

3.2.1. Der Leistungsumfang gegenüber den Auftraggebenden umfasst grundsätzlich nur die vorab abgesprochenen Leistungen (Übersetzen bzw. Dolmetschen).

3.2.2. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind von den Auftragnehmenden, soweit nicht anders vereinbart, in elektronischer Form zuzusenden.

3.2.3. Etwaige Sonderwünsche sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren.

3.2.4. Die Auftragnehmenden verpflichten sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen der vereinbarten Bearbeitungszeit durchzuführen.

3.2.5. Die Auftraggebenden dürfen die Übersetzung nur zu dem von ihnen angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass die Auftraggebenden die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (3.1.2.) verwenden sollten, ist eine diesbezügliche Haftung der Auftragnehmenden ausgeschlossen.

3.2.6. Die Auftragnehmenden haben das Recht, den Auftrag an eine gleichwertig qualifizierte Kollegschaft in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleiben sie jedoch ausschließliche Auftragnehmende und Vertragspartner der Auftraggebenden.

3.2.7. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original oder per E-Mail) und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Anders zustande gekommene Kostenvoranschläge gelten immer als unverbindlich. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen der Auftragnehmenden erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit geleistet. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so werden die Auftragnehmenden die Auftraggebenden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kosten können von den Auftragnehmenden ohne Rücksprache mit den Auftraggebenden in Rechnung gestellt werden.

3.3. Termine, Lieferung

3.3.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige vereinbarte Zeit zwischen den Auftraggebenden und den Auftragnehmenden maßgebend. Sollte die Übersetzung zu einem fixen Zeitpunkt gewünscht und kein zeitlicher Spielraum (z.B. Nachfristen) zulässig sein, so haben die Auftraggebenden dies im Voraus bekannt zu geben.

3.3.2. Auftraggebende und Auftragnehmende müssen folgende Termine vereinbaren:

  • Eingang des Ausgangstextes (inkl. notwendige Hintergrundinformationen und Unterlagen laut 3.1.1.) bei den Auftragnehmenden;
  • Eingang eines Korrekturexemplars bei den Auftraggebenden (sofern erwünscht);
  • Retournierung des Korrekturexemplars an die Auftragnehmenden;
  • Eingang der Übersetzung bei den Auftraggebenden in der vereinbarten Form der Lieferung..

 3.3.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei Fixgeschäften, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher von den Auftraggebenden zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den die Auftragnehmenden die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt haben; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es dem Urteil der Auftragnehmenden, ob auch bei einer verspäteten Bereitstellung der notwendigen Unterlagen der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder nicht.

Sollte es bei einer nicht zeitgerechten Bereitstellung von Unterlagen zu einer Lieferverzögerung kommen, stellt diese nicht Rücktrittsgrund vom Vertrag herangezogen werden.

3.3.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren tragen die Auftraggebenden.

3.3.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die von den Auftraggebenden zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages bei den Auftragnehmenden. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach besteht eine Berechtigung, jedoch keine Verpflichtung, diese zu löschen.

3.3.6. Für die Dauer der Aufbewahrung ist die Auftragnehmenden verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

3.4. Zahlungsmodalitäten

3.4.1. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmen sich die Preise für Übersetzungen durch den Tarif, der für die jeweilige Art der Übersetzung seitens der Auftragnehmenden angewendet wird.

3.4.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Schriftzeichen, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext. Weiters gilt folgendes zu beachten:

  • Sofern nicht anders vereinbart, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

  • Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.

  • Für das Korrekturlesen von Texten können je nach Ausmaß weitere Kosten anfallen.

  • Für Express- und Wochenendarbeiten kann ein angemessener Zuschlag verrechnet werden, welcher vorab zu vereinbaren sind.

3.4.3. Die Leistungen der Auftragnehmenden sind, sofern nichts anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu bezahlen. Ist eine persönliche Abholung vereinbart und erfolgt diese durch die Auftraggebenden nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht der Auftraggebenden mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.

3.4.4. Die Auftragnehmenden sind berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

3.4.5. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist die Auftragnehmenden berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) einzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4% gegenüber Privatpersonen und 8% über dem Basiszinssatz bei juristischen Personen sowie angemessene Mahnspesen in Rechnung gestellt.

3.4.6. Wurden zwischen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, sind die Auftragnehmenden bei Zahlungsverzug der Auftraggebenden berechtigt, die Arbeit an den bei ihnen liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für sie und ohne Präjudiz für ihre Rechte so lange einzustellen, bis die Auftraggebenden ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

3.5. Gewährleistung und Schadenersatz

3.5.1. Sämtliche Mängel müssen von den Auftraggebenden in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Die Auftraggebenden haben offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu melden.

3.5.2. Zur Mängelbeseitigung haben die Auftraggebenden den Auftragnehmenden eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist von der Auftragnehmenden behoben, so haben die Auftraggebenden weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Abänderung des Vertrages.

3.5.3. Wenn die Auftragnehmenden eine Ausbesserung ablehnen oder die angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben bzw. die Ausbesserung für die Auftraggebenden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, können die Auftraggebenden vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) einfordern. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Wandlung des Vertrages (§ 932 Abs. 4 ABGB).

3.5.4. Gewährleistungsansprüche berechtigen die Auftraggebenden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Die Auftraggebenden verzichten auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

3.5.5. Für Übersetzungen, die zwecks Publikation oder ähnlichen Anlässen in Druck gegeben werden, besteht eine Haftung der Auftragnehmenden für Mängel nur dann, wenn die Auftraggebenden ausdrücklich schriftlich bekannt geben, dass sie beabsichtigen, das Auftragswerk zu veröffentlichen. In diesem Falle verlangen die Auftragnehmenden eine Vorlage von Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach welchem von den Auftraggebenden keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden müssen.

3.5.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die von den Auftraggebenden bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Aus diesen Gründen tritt bei nicht fristgerechter Übersetzung auch kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.

3.5.7. Für in Auftrag gegebene beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haften die Auftragnehmenden, sofern diese nicht mit der Lieferung der Auftraggebenden zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt sinngemäß Punkt 3.3.5. .

3.5.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird von den Auftragnehmenden für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z.B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

3.5.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen die Auftragnehmenden, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von den Auftragnehmenden (d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext) verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.

3.5.10. Für den Fall, dass die Auftraggebenden die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwenden, ist eine Haftung der Auftragnehmenden aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.

4. DOLMETSCHEN

 4.1. Allgemeines

 4.1.1. Simultandolmetschen wird auf Anfrage angeboten. Bei angenommenen Aufträgen werden üblicherweise zwei DolmetscherInnen benötigt, die sich etwa alle 30 Minuten abwechseln, da sonst für die Qualität der Dolmetschung keine Verantwortung übernommen werden kann.

 4.1.2. Für Dolmetschaufträge können für kurzfristige Aufträge (im Ausmaß von ein bis drei Stunden) werden Stundensätze angeboten. Längere Aufträge werden in Halbtages- (ab einer Länge von 4 Stunden inkl. Pausen) oder in Ganztagessätzen (bis zu 9 Stunden inkl. Pausen) in Rechnung gestellt. Nach 4 Stunden fällt automatisch ein Ganztagssatz an und nach 8 Stunden werden Überstunden in Rechnung gestellt.

4.2. Vorbereitungsunterlagen

Unterlagen wie Referenzmaterial oder Manuskripte der Vortragenden sollten den Auftragnehmenden von den Auftraggebenden rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung gestellt werden, um eine entsprechende Vorbereitung zu gewährleisten.

4.3. Fahrtkosten und sonstige Spesen

4.3.1. Müssen die Auftragnehmenden die An- bzw. Abreise einen Tag vor bzw. nach dem Dolmetscheinsatz antreten, wird ein Halbtagessatz in Rechnung gestellt. Wenn die Reisezeit vom Wohnort zum Einsatzort länger als 6 Stunden dauern sollte, wird ein Ganztagessatz verrechnet.

4.3.2. Etwaige Kosten eines Einsatzes außerhalb von Wien (z.B. Unterkunft, Verpflegung der Auftragnehmenden) sind von den Auftraggebenden zu übernehmen bzw. werden ihnen nach dem Einsatz in Rechnung gestellt.

4.4. Zahlungsbedingungen

Die Leistungen der Auftragnehmenden sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.5. Stornogebühren bei Vertragsrücktritt

Tritt die Auftraggebenden vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so hat sie bei:

a) Rücktritt bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30%

b) Rücktritt innerhalb von 2 Wochen bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 50%

c) Rücktritt innerhalb von 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 100% der im Vertrag vereinbarten Honorare zuzüglich 20% USt. zu entrichten.

Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z.B. bereits gebuchte Flugtickets, Hotelbuchungen) sind zuzüglich zu entrichten.

 

5. Höhere Gewalt

5.1 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt haben die Auftragnehmenden die Auftraggebenden, soweit möglich, unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl die Auftragnehmenden als auch die Auftraggebenden, vom Vertrag zurückzutreten. Die Auftraggebenden haben jedoch den Auftragnehmenden Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zu entrichten.

5.2 Als Fall höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch die Auftragnehmenden selbst nicht beeinflussbarer, unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit der Auftragnehmenden, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

6. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Verschwiegenheitsverpflichtung

6.1 Alle der Auftraggebenden überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag, bleiben bis zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten Betrags Eigentum der Auftragnehmenden.

6.2 Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen, wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologielisten, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmenden. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen darf nur mit Zustimmung der Auftragnehmenden erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologielisten und ähnlichem an die Auftraggebenden auf deren Wunsch, wird als gesonderter Arbeitsauftrag in Rechnung gestellt.

6.3 Die Auftragnehmenden sind nicht dazu verpflichtet zu prüfen, ob den Auftraggebenden das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und sind daher berechtigt anzunehmen, dass den Auftraggebenden alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Die Auftraggebenden sichern daher ausdrücklich zu, dass sie über alle Rechte verfügen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

6.4. Die Auftraggebenden sind verpflichtet, die Auftragnehmenden gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn die Auftraggebenden keinen Verwendungszweck angegeben haben bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet wird. Den Auftragnehmenden werden solche Ansprüche den Auftraggebenden unverzüglich anzeigen und ihnen bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Treten die Auftraggebenden nach Streitverkündigung nicht als Streitgenossen der Auftragnehmenden dem Verfahren bei, so ist die Auftragnehmenden berechtigt, den Anspruch der Klägerin anzuerkennen und sich bei den Auftraggebenden ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

6.5. Die Auftragnehmenden bleiben als geistige Schöpfer der Übersetzung Urheber derselben und es steht ihnen daher das Recht zu, als Urheber genannt zu werden. Die Auftraggebenden erwerben mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Die Namen der Auftragnehmenden dürfen nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von diesen stammt bzw. bei deren nachträglicher Zustimmung.

7. Allgemeines

7.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

7.2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.

7.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist Wien. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

 Die Vertragssprache ist Deutsch.